
Winterdienst, Schneeräumung & Streuung
In den Wintermonaten (von 01. November bis 31. März) gilt gesetzlich Schneeräumung- und Streupflicht für alle öffentlichen Straßen, Gehsteige und Plätze.
Schnee schaufeln
Schnee räumen
Salz und Splitt streuen
Haftungsübernahme
Schnee Abtransport
Splitt kehren
Egal ob Sie eine Privatperson sind oder ein Unternehmen. Gebäude und Liegenschaft-Inhaber haften für die Schneeräumung und Streuung ihrer Gehsteige, Privatstraßen und Grundstücke wenn diese öffentlich begehbar sind.
Gesetzliche Räumpflicht lt. StVO §93
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen, dass in der Zeit von 6:00h Früh bis 22:00h Abend, die Gehsteige, Gehwege, Eingänge von Stiegenhäusern sowie für dritte öffentlich zugängliche Plätze (Parkplätze, Großraumflächen mit Gehwegen etc.) von Schnee und Eis befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese Flächen auch mittels Salz oder Streusplitt für Passanten und Anrainer sicher gemacht werden.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.
Bei Starkem Schneefall und Glatteisbildung kommen wir für Sie in Abständen von 4 Stunden vorbei und befreien Ihr Objekt von Schnee und Eis.
Unser Angebot für Sie:
- Schneeräumung mit Traktoren, Schneepflügen und Schneeschaufler,
- Abtransport von Schnee,
- Salz und Splitt streuen,
- Enteisen und Vorbeugung von Eisbildung,
- Splitt kehren am Wintersaisonende,
- Übernahme der Winterdiensthaftung lt. StVO. §93 bei rechtzeitiger Auftragserteilung an uns.
Bitte beachten Sie, dass wir aus organisatorischen Gründen Ihre Winterdienst-Anfragen nur bis zum 15. September entgegen nehmen können. Bei verspäteten Anfragen können wir somit nicht garantieren, dass wir ein Angebot stellen können.
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